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Verband der Pferdesportvereine in NRW

Good Governance
Landesverband der Pferdesportvereine in Nordrhein-Westfalen e.V.

I. Grundsätzliches

  1. Verständnis und Definition

  2. Entwicklung und Verabschiedung

3. Satzungsänderungen 4. Sprachregelung

II. Ethik-Code

  1. Präambel

  2. Toleranz, Respekt und Würde

  3. Das Wohlergeben des Pferdes

  4. Nachhaltigkeit und Verantwortung für die Zukunft

  5. Null-Toleranz-Haltung

  6. Transparenz

  7. Integrität

  8. Partizipation

  9. Pferdesportlerinnen und Pferdesportler im Mittelpunkt

III. Verhaltensrichtlinie

  1. Vorbemerkung

  2. Adressaten der Verhaltensrichtlinie

  3. Umgang miteinander

  4. Betreuung jugendlicher Engagierter und Sportler

  5. Fair Play im sportlichen Wettkampf

  6. Umgang mit dem Partner Pferd

  7. Transparenz

    7.1 Veröffentlichung der Grundlagen der guten Verbandsführung 7.2 Mitglieder der Organe
    7.3 Finanzen
    7.4 Spenden

    7.5 Sponsoring
    7.6 Fördermittelverwendung
    7.7 Geschäftsberichte
    7.8 Mitgliedschaften / Gesellschaftsrechtliche Verbundenheiten 7.9 Nominierungen zu Championaten und Meisterschaften

  8. Integrität
    8.1 Interessenkonflikte
    8.2 Mitwirkung in Gremien
    8.3 Vergabe von Aufträgen und Veranstaltungen 8.4 Honorartätigkeit
    8.5 Korruptionsverdacht
    8.6 Geschenke annehmen und gewähren
    8.7 Provisionen
    8.8 Einladungen annehmen
    8.9 Einladungen aussprechen
    8.10. Verfahren

  9. Beteiligung und Mitwirkung

  10. Vertraulichkeit

  11. Good Governance – Beauftragter

  12. Ombudsstelle

  13. Vorgehen bei Missachtung der Compliance-Regeln

I. Grundsätzliches

1. Verständnis und Definition

Mit der Einführung eines Compliance-Systems verpflichtet sich der Landesverband der Pferdsportvereine in Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden NRW-Verband genannt) dazu, seine Verbandsführung nachvollziehbar und bindend an seinen verabschiedeten Grundsätzen der guten Verbandsführung auszurichten.

Sie umschließen das Selbstverständnis, das verbandliche Handeln an den

- gesetzlichen Grundlagen (z.B. Vereinsrecht, Steuergesetzgebung, Tierschutzgesetz), - verbandlichen Grundlagen (z.B. Satzungen, Ordnungen, Regelwerke der FN),
- Leitlinien (z.B. Leitlinieren Pferdehaltung, Ethische Grundsätze des Pferdefreundes)
- sowie an spezifisch entwickelten Grundlagen der guten Verbandsführung (Ethik-Code, Verhaltensrichtline)

auszurichten.

2. Entwicklung und Verabschiedung

Die Grundsätze der guten Verbandsführung wurden von einer Arbeitsgruppe erstellt.
Sie werden der Mitgliederversammlung des NRW-Verbandes sowie den zuständigen Gremien des Pferdesportverbandes Rheinland und des Pferdesportverbandes Westfalen zur Verabschiedung vorgelegt. Alle drei Verbände verpflichten sich zur Umsetzung innerhalb ihrer Organisationen.

Die Grundsätze der guten Verbandsführung werden regelmäßig (z.B. mindestens einmal innerhalb eines Vierjahreszyklus) überprüft und ggf. überarbeitet, wenn die innere Situation des Verbandes oder äußere Rahmenbedingungen es erforderlich machen.

3. Satzungsänderungen

Zur verbindlichen Integration des Good-Governance-Systems in den drei Verbänden sind jeweils Satzungsänderungen erforderlich.

4. Sprachregelung

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

II. Ethik-Code

Präambel

In einer sich rasant wandelnden, globalisierten Welt können Vereine und Verbände des deutschen Sports und damit auch des Landesverbandes der Pferdesportvereine in Nordrhein-Westfalen e.V., im Einklang mit dem Deutschen Grundgesetz einen unverzichtbaren Beitrag zur Demokratie und nachhaltigen Entwicklung leisten. Dies erfordert verantwortliches Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, und Partizipation als Prinzipien guter Vereins- und Verbandsführung (Good Governance). Die im nachfolgenden Ethik-Code definierten Werte und Grundsätze bestimmen das Verhalten und den Umgang innerhalb des Landesverbandes der Pferdesportvereine in Nordrhein- Westfalen e.V. (NRW-Verband) gegenüber Außenstehenden sowie gegenüber dem Pferd.

Der Ethik-Code ist für ehrenamtliche und hauptamtliche Personen sowie für die Mitglieder des Landesverbandes der Pferdesportvereine in Nordrhein-Westfalen e.V. verbindlich.

1. Toleranz, Respekt und Würde

Toleranz und Wertschätzung sind die Grundlage für ein vertrauensvolles Miteinander. Gegenseitiger Respekt sowie die Wahrung der persönlichen Würde und der Persönlichkeitsrechte gewährleisten eine faire, partnerschaftliche Zusammenarbeit und sichern die Einheit in der Vielfalt. Jegliche Diskriminierung - zum Beispiel im Hinblick auf Rasse, Ethnie, Nationalität, Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität oder Behinderung - ist unzulässig.

2. Das Wohlergeben des Pferdes

Das Wohl des Pferdes als Nutztier, Sport- und Freizeitpartner hat höchste Priorität. Der NRW-Verband bekennt sich zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Pferd auf der Grundlage der „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ (FN).

3. Nachhaltigkeit und Verantwortung für die Zukunft

Der NRW-Verband verpflichtet sich im Interesse der Zukunftssicherung für nachfolgende Generationen zu einer nachhaltigen Verbandspolitik, die die Förderung und Erhaltung des Pferdesports, die Achtung des Natur- und Tierschutzes, gesellschaftliche Aspekte und ökonomische Anforderungen in angemessenen Ausgleich bringt.

4. Null-Toleranz-Haltung

Tierschutz, Regeltreue und Fairplay sind wesentliche Elemente im Pferdesport. Geltende Gesetze sowie interne und externe Richtlinien und Regeln sind einzuhalten. Gegenüber Rechts- und Pflichtverstößen, insbesondere Doping / unerlaubter Medikation, jeglicher Art von Manipulation und Tierschutzvergehen hat der NRW-Verband eine Null-Toleranz-Haltung.

5. Transparenz

Alle für den NRW-Verband und dessen Aufgaben relevanten Entscheidungsprozesse sowie die zugrunde gelegten Fakten werden mit größtmöglicher Transparenz und Sorgfalt behandelt. Dies betrifft insbesondere alle finanziellen und personellen Entscheidungen. Vertraulichkeit und datenschutzrechtliche Vorgaben werden beachtet.

6. Integrität

Integrität setzt objektive und unabhängige Entscheidungsfindung voraus. Wenn persönliche, insbesondere wirtschaftliche Interessen bei einer für den NRW-Verband zu treffenden Entscheidung berührt werden („Interessenkonflikt“), sind diese offenzulegen. Die Interessenvertretung für den Pferdesport in Nordrhein-Westfalen erfolgt in transparenter und verantwortlicher Weise. Vorteilsnahmen dürfen nur im Einklang mit der Compliance-Richtlinie gewährt oder angenommen werden.

7. Partizipation

Demokratische Mitgliederrechte und praktizierte Mitgliederbeteiligung ermöglichen der pluralistischen Struktur entsprechende zukunftsweisende Entscheidungen. Darüber hinaus sollen beteiligte ideelle Interessengruppen bei relevanten Entscheidungen angehört werden.

8. Pferdesportlerinnen und Pferdesportler im Mittelpunkt

Die im NRW-Verband organisierten Verbände, deren Vereine und Mitgliedsbetriebe sowie deren Mitglieder stehen im Mittelpunkt des Engagements des Verbandes. Ihnen zu dienen, verlangt eine ethisch geprägte Grundhaltung und pädagogische Ausrichtung von allen Verantwortlichen.

III. Verhaltensrichtlinie

1. Vorbemerkung

Die folgende Verhaltensrichtline ist Bestandteil des Compliance-Systems des Landesverbandes der Pferdesportvereine in NRW e.V. (NRW-Verband).

Die Verhaltensrichtlinie beleuchtet mit Bezug auf gesetzliche Grundlagen, verbandliche Regelungen und den Ethik-Code sowie unter Einbeziehung einer spezifischen Risikoanalyse wesentliche Aspekte, deren Berücksichtigung und Einhaltung für das ethisch korrekte Verhalten im täglichen Handeln bedeutsam sind. Sie dient als Werkzeug für die Umsetzung der Grundlagen der guten Verbandsführung im Alltag. Dabei hat sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann, darf und soll im Bedarfsfall erweitert oder verändert werden.

2. Adressaten der Verhaltensrichtlinie

Die Verhaltensrichtlinie wendet sich an Organmitglieder, ehrenamtliche und beruflich beschäftigte Mitarbeiter des NRW-Verbandes.

3. Umgang miteinander

Ehrenamtlich engagierte und beruflich tätige Mitarbeiter arbeiten zum Wohle des Verbandes entsprechend der Aufgabenverteilung eng und vertrauensvoll zusammen.
In dem Bewusstsein, dass Ansehen und Ruf des NRW-Verbandes wesentlich durch das Verhalten und Auftreten der ehrenamtlich engagierten und beruflichen Mitarbeiter geprägt werden, pflegen sie einen respektvollen, sachorientierten und fairen Umgang untereinander und gegenüber Dritten. Konflikte werden im respektvollen Umgang miteinander gelöst. Ehrenamtlich engagierte und beruflich tätige Mitarbeiter achten ihre unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen und vermeiden es, sich gegenseitig zu überfordern.
Missachtungen jeglicher Art müssen vermieden werden.

4. Betreuung jugendlicher Engagierter und Sportler

Ehrenamtlich engagierte und berufliche Mitarbeiter, denen die Betreuung und Aufsicht von Kindern und Jugendlichen übertragen wird, schützen das körperliche, geistige und seelische Wohl der anvertrauten Minderjährigen mit großer Sorgfalt und beachten die Vorgaben des gesetzlichen Jugendschutzes. Im Training gilt der Sicherheit und Unfallverhütung besonderes Augenmerk. Sexualisierte Gewalt und Übergriffe werden nicht toleriert.

5. Fair Play im sportlichen Wettkampf

Trainer, Mannschaftsführer und Athleten, die den Verband bei Wettkämpfen und Meisterschaften vertreten und repräsentieren, verhalten sich hinsichtlich des Fair Play und der Anerkennung von Regeln und Richtersprüchen vorbildlich.

6. Umgang mit dem Partner Pferd

Das Wohl des Pferdes als Nutztier und Sportpartner ist oberstes Gebot und bestimmt sämtliches Handeln des Verbandes. Manipulation und Doping lehnen wir strikt ab und verfolgen sie im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik.
Trainings- und Wettkampfanforderungen werden so gewählt, dass sie dem Leistungsvermögen der Pferde entsprechen. Sicherheit und Unfallvermeidung haben höchste Priorität.

Erlangt ein ehrenamtlicher Funktionsträger oder ein beruflicher Mitarbeiter Kenntnis von tierschutzrelevantem Verhalten bzw. Zuständen oder Verstößen gegen die ethischen Grundsätze, so meldet er dies der jeweils zuständigen Stelle (zum Beispiel dem LK-Vertreter des Turniers, der Tierschutzvertrauensperson des Kreisreiterverbandes oder der Geschäftsstelle des NRW-Verbandes). Ist kein unmittelbarer Ansprechpartner bekannt, ist in jedem Fall der Good-Governance-Beauftragte gem. Ziffer 11 zuständig.

7. Transparenz

7.1 Veröffentlichung der Grundlagen der guten Verbandsführung
Satzungen, Ordnungen und Leitlinien einschließlich des Ethik-Codes und der Good-Governance- Verhaltensregel werden in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des NRW-Verbandes veröffentlicht.

Dazu gehören insbesondere folgende Dokumente:

Satzung
Jugendordnung
Geschäftsordnung des Vorstandes nach § 26 BGB Finanzordnung

Dokumente, die von Dritten herausgegeben werden, können alternativ verlinkt werden. Dazu gehören: LPO
APO
WBO

Anti-Doping-Ordnung (ADMR der Deutschen Reiterlichen Vereinigung) Ethische Grundsätze des Pferdefreundes (FN)
Ehrenkodex für Trainer
Leitlinien Pferdehaltung

Leitlinien Tierschutz

7.2 Mitglieder der Organe
Name und Funktion der Vorstandsmitglieder inklusive der Angabe zu weiteren politischen und sportlichen Mandaten und Mitgliedschaften werden auf der Internetseite kommuniziert. Dort werden weiterhin die Namen der Mitglieder der weiteren Organe bekannt gemacht.

7.3 Finanzen
Der NRW-Verband ist verpflichtet, den Mitgliedern in die verabschiedeten Jahresabschlüsse und die Finanzplanung Einsicht zu gewähren. Soweit möglich, sollen die Unterlagen ins Extranet eingestellt werden. Dort ist auch der jüngste Bescheid des Finanzamtes über die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft zu finden.

7.4 Spenden
Spenden sind Geld- und Sachspenden, die freiwillig und unentgeltlich zur Förderung begünstigter Zwecke geleistet werden, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt.
Spenden, die der NRW-Verband erhält, sind immer zu quittieren und zu dokumentieren. Sie werden für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt, Zweckbindungen durch den Spender werden eingehalten.

Spenden, die der NRW-Verband gewährt, werden dokumentiert. Sie müssen transparent und nachvollziehbar sein. Der Empfänger muss dem Verband bekannt sein. Als Empfänger kommen ausschließlich Einrichtungen in Frage, die als gemeinnützig anerkannt oder durch besondere Regelungen zur Annahme von Spenden berechtigt sind.

Spendenzahlungen auf Privatkonten sind nicht zulässig.

7.5 Sponsoring
Sponsoring beruht auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Jede Sponsoringvereinbarung ist daher in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten, der Art und Umfang der Leistungen und Gegenleistungen definiert. Sponsoringverträge dürfen sportethischen Grundvorstellungen nicht widersprechen. Niemals dürfen Sponsoringvereinbarungen die Entscheidungsfreiheit des NRW- Verbandes gefährden, zum Beispiel bei Vergabeentscheidungen. Sponsoringverträge werden regelmäßig überprüft, um ggf. die Gefahr von Abhängigkeitsverhältnissen zu minimieren.

7.6 Fördermittelverwendung
Der NRW-Verband erhält für die Verwirklichung seiner Ziele Fördermittel, zum Beispiel vom Land NRW und vom Landessportbund NRW. Für die Inanspruchnahme der Fördermittel gelten Fördergrundsätze und Richtlinien, zu deren Einhaltung sich der NRW-Verband verpflichtet. Bei der Weitergabe der Fördermittel an die Mitgliedsorganisationen oder andere Empfänger gemäß Förderrichtlinie werden die Fördergrundsätze und Richtlinien bekannt gemacht und weitergeleitet.

7.7 Geschäftsberichte
Im Internet ist der jeweils aktuelle Geschäftsbericht der jüngsten Mitgliederversammlung veröffentlicht.

7.8 Mitgliedschaften / Gesellschaftsrechtliche Verbundenheiten
Mitgliedschaften des Verbandes in anderen Vereinen oder Verbänden werden veröffentlicht. Das gilt gleichermaßen für gesellschaftsrechtliche Verbindungen mit Dritten.

7.9 Nominierungen zu Championaten und Meisterschaften
Grundlage für Nominierungen zu Championaten und Meisterschaften sind die Informationen zu den jeweiligen Sichtungswegen, die im Internet und im Verbandsorgan veröffentlich werden. Grundlage für Nominierungsentscheidungen sind die in den Sichtungsweg-Informationen jeweils definierten sportlichen Leistungen, die aktuell gezeigten Leistungen sowie die sportliche Perspektive der Paare (Pferd und Pferdesportler). Über Nominierungen wird von dem jeweils zuständigen Sichtungsgremium entschieden.

8. Integrität

8.1 Interessenkonflikte
Ehrenamtliche Funktionsträger und beruflich Beschäftigte treffen Entscheidungen für den NRW- Verband unabhängig von sachfremdem Überlegungen, d.h. unabhängig von persönlichen Interessen oder Vorteilen. Auch der bloße Anschein muss vermieden werden.

Werden bei einer Aufgabe oder Entscheidung persönliche Interessen berührt, muss dies dem Vorstand angezeigt werden, der entscheiden muss, ob die die Aufgabe oder Entscheidung ggf. anderen zu übertragen ist. Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn persönliche Beziehungen oder die Ausübung anderer Ämter (z.B. in Politik oder Sport) zu einem Interessenkonflikt führen können.

Ehrenamtliche Funktionsträger und berufliche Mitarbeiter unterlassen Maßnahmen und Geschäfte, die den Interessen des NRW-Verbandes entgegenstehen oder die Tätigkeit für den Verband sachwidrig beeinflussen können.

8.2 Mitwirkung in Gremien
Ehrenamtliches Engagement der beruflichen Mitarbeiter in Pferdesportvereinen wird generell begrüßt. Die Mitwirkung in Organen der Mitgliedsorganisationen ist stets sorgfältig abzuwägen, Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Berufliche Vorstandsmitglieder sollen nicht in Organen der Mitgliedsorganisationen mitwirken (Verpflichtung zur Vereinsneutralität).

8.3 Vergabe von Aufträgen und Veranstaltungen
Keiner der ehrenamtlichen oder beruflichen Mitarbeiter des NRW-Verbandes wird im Zusammenhang mit der Vergabe oder Abwicklung von Aufträgen und Veranstaltungen selbst oder durch Familienangehörige eine Leistung materieller oder immaterieller Art, die ihn besserstellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

8.4 Honorartätigkeit
Zum Umgang mit Honorareinnahmen von ehrenamtlichen Funktionsträgern und beruflichen Mitarbeitern (zum Beispiel für Vorträge oder Gutachten), gilt:

a) Falls die Tätigkeit im Dienste des NRW-Verbandes erfolgt und der Leistende eindeutig im Rahmen seiner Funktion oder seiner Stelle für den Verband tätig wird, stellt der Verband als Leistungserbringer eine Honorarrechnung. Bei gemeinnützigen Organisationen kann der Verband darauf verzichten oder als Sachspende gewähren.

Typische Kennzeichen für eine Tätigkeit im Dienste des Verbandes sind: - Veranlassung durch die weisungsbefugte Stelle
- Veranlassung per Gremienbeschluss
- Antrag auf Dienstreisegenehmigung

- Antrag auf Reisekostenerstattung
- Zeiterfassung als Dienstzeit
- vorbereitende Aktivitäten in der Dienstzeit
- Tätigwerden kraft eines Amtes im NRW-Verband
- Einladung erfolgt im Rahmen einer Tätigkeit für den Verband

b) Falls die Tätigkeit der Privatsphäre der Person zuzuordnen ist, obliegt ihr ggf. die Erstellung einer Honorarnote und die Verantwortung für die steuerliche Deklaration.

Typische Kennzeichen für die Zuordnung zur Privatsphäre bei beruflichen Mitarbeitern: - Anzeige der Tätigkeit als Nebentätigkeit
- Vorbereitung und Leistung erfolgen außerhalb der Dienstzeit
- Urlaubs- oder Gleitzeitantrag

- Einladung erfolgt im Privatbereich

c) Die Mitglieder der Gremien des NRW-Verbandes können nur dann Honorartätigkeiten für den NRW-Verband annehmen, wenn sie selbst an der Beschlussfassung zur Honorarvergabe nicht mitwirken, die Honorartätigkeit nicht in ihrem ehrenamtlichen Verantwortungsbereich liegt, sie nicht durch ihre Gremienzugehörigkeit gegenüber freien Mitarbeitern Vorteile haben (z.B. durch frühzeitige Information) und das zuständige Vorstandsmitglied der Honorartätigkeit zustimmt und den notwendigen Vertrag persönlich unterzeichnet.

8.5 Korruptionsverdacht
Erhält der NRW-Verband Kenntnis von Verhaltensweisen eines Geschäftspartners oder eines Mitarbeiters, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich erfüllen, oder besteht diesbezüglich ein Verdacht, so behält er sich vor, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Bei Mitarbeitern behält er sich zusätzlich vor, weitere disziplinarische oder zivilrechtliche Schritte einzuleiten.

8.6 Geschenke annehmen und gewähren
Ehrenamtliche Funktionsträger und berufliche Mitarbeiter müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Tätigkeit für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Geschenke und sonstige Zuwendungen, die in einem Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabe im Verband stehen oder stehen könnten, dürfen nur angenommen oder gewährt werden, wenn eine unzulässige Beeinflussung nicht gegeben ist.
Der Wert der Einzelzuwendung darf den jeweils aktuellen steuerfreien Höchstbetrag (derzeit 44 Euro) nicht überschreiten (maximal einmal pro Jahr). Als Zuwendung gilt auch die Annahme und Gewährung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Darüber hinaus gehende Zuwendungen sind dem Vorstand anzuzeigen, der über das weitere Vorgehen entscheidet.
Die Annahme von Geldgeschenken ist generell nicht erlaubt.

8.7 Provisionen
Beruflichen Mitarbeitern ist es untersagt, für die Vermittlung von Geschäften jeder Art zwischen dem NRW-Verband und einem Dritten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für den NRW- Verband für sich oder nahestehende Personen Provisionszahlungen anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

8.8 Einladungen annehmen
Organmitglieder und berufliche Mitarbeiter dürfen Einladungen von Mitgliedsorganisationen und Geschäftspartnern nur annehmen, wenn diese einem berechtigtem geschäftlichen Zweck dienen (dazu zählt auch die Repräsentation des Verbandes) und angemessen sind. Generell sind jährlich mehrfache Einladungen kritisch zu sehen und nur im Ausnahmefall und nach entsprechender Abklärung zulässig.
Soweit es sich erkennbar um höherwertige Einladungen handelt, muss die Annahme im Vorfeld abgestimmt werden.

8.9 Einladungen aussprechen
Einladungen an Dritte sind zu dokumentieren. Sie müssen angemessen sein und im Rahmen der üblichen Zusammenarbeit stattfinden (zum Beispiel ein Imbiss im Rahmen oder Anschluss an eine Sitzung). Maßgeblich ist, dass die Einladung einem Geschäftszweck oder der Repräsentation dient und der Eindruck unzulässiger Beeinflussung ausgeschlossen ist.

8.10 Verfahren
Sofern nach diesen Richtlinien eine Offenlegung, Information, Genehmigung, Anzeige oder Abklärung erforderlich ist, gilt:
- für hauptberufliche Mitarbeiter ist der Vorstand zuständige Ansprechperson
- für den hauptberuflichen Geschäftsführer ist der Vorsitzende zuständige Ansprechperson
- für den ehrenamtlichen Vorstand ist der Good Governance-Beauftragte zuständige Ansprechperson - Offenlegung und Entscheidung sind jeweils zu dokumentieren

9. Beteiligung und Mitwirkung

Der NRW-Verband achtet seine föderale Aufbaustruktur. Ehrenamtlich engagierte und berufliche Mitarbeiter werden entsprechend der Zuständigkeiten in die Prozesse der Willensbildung und Entscheidungen einbezogen.
Wichtige Anspruchsgruppen werden regelmäßig identifiziert, analysiert und im Rahmen der Möglichkeiten einbezogen.

Bei der Möglichkeit eines Interessenkonfliktes muss die entsprechende Person dieses dem jeweiligen Gremium anzeigen, das in diesem Fall über die Möglichkeit der Beteiligung entscheidet.

10. Vertraulichkeit

Entsprechend den im Arbeitsvertrag für berufliche Mitarbeiter festgelegten Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit gilt für ehrenamtlich engagierte Mitarbeiter, dass über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren ist. Als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen sind unter Verschluss zu halten.

Nach Beendigung der ehrenamtlichen oder beruflichen Tätigkeit besteht diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit fort.

11. Good Governance Beauftragter

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer einer vierjährigen Wahlperiode einen ehrenamtlichen Good Governance Beauftragten. Dieser darf kein Amt im NRW-Verband oder in seinen Mitgliedsorganisationen innehaben. Der Good Governance-Beauftragte berichtet der Mitgliederversammlung. Sollte der Good Governance-Beauftragte von Verstößen gegen die Grundsätze der guten Verbandsführung berichten, ist der Vorstand zu einer Stellungnahme verpflichtet.

12. Ombudsstelle

Über die Einrichtung einer Ombudsstelle entscheidet der Vorstand des NRW-Verbandes.

13. Vorgehen bei Missachtung der Compliance-Regeln

Verstoßen berufliche Mitarbeiter gegen die Grundsätze der guten Verbandsführung, so kann diesen mit arbeitsrechtlichen Mitteln begegnet werden. Bei Verstößen ehrenamtlicher Funktionsträger obliegt die Frage von Konsequenzen dem Vorstand in Abstimmung mit dem Good Governance-Beauftragten.

Beschlossen und verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2018

Organe des Verbandes

Satzungsgemäße Organe des Landesverbandes der Pferdesportvereine in Nordrhein-Westfalen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht jeweils aus den folgenden gewählten Vertretungen des Pferdesportverbandes Rheinland und des Pferdesportverbandes Westfalen:

  • Präsident:in
  • Vize-Präsident:in
  • Jugendwart:in
  • Delegierte des Pferdesportverbandes Rheinland
  • Delegierte des Pferdesportverbandes Westfalen
  • Delegierte der Anschlussverbände*

Die Zahl der Delegierten je Verband errechnet sich aus der Mitgliederzahl des jeweiligen Verbandes. Dabei wird je 10.000 Mitglieder eine Delegiertenstimme zuerkannt. Die Stimmen können gebündelt werden.

* Anschlussverbände sind derzeit nicht Mitglied im Landesverband der Pferdesportvereine in NRW.

Das Präsidium

Das Präsidium wird von den Mitgliedsverbänden paritätisch besetzt und besteht aus den folgenden gewählten Personen:

  • dem Präsidenten Peter Lautz
  • dem stellvertretenden Präsidenten Rudolph Herzog von Croÿ
  • dem Jugendwart Reinhard Milchers
  • dem weiteren Mitglied Gisela Hinnemann

Der Vorstand

Der vom Präsidium berufene Vorstand vertritt den NRW-Verband im Sinne des § 26 BGB und besteht aus folgenden Personen:

  • Brigitte Hein (Pferdesportverband Westfalen)
  • André Kolmann (Pferdesportverband Rheinland)
Organe der Pferdesportjugend

Organe gemäß der Jugendordnung der Pferdesportjugend NRW sind der Jugendausschuss und die Jugendleitung.

Der Jugendausschuss

Der Jugendausschuss ist das höchste Organ der Pferdesportjugend NRW.  Er besteht aus jeweils bis zu sechs Delegierten der Rheinischen Pferdesportjugend und der Westfälischen Pferdesportjugend (6 Stimmen je Jugend). Die Stimmenbündelung innerhalb der Mitgliedsorganisationen ist zulässig.

Der Jugendvorstand

Der Jugendvorstand wird vom Jugendausschuss gewählt und besteht aus den folgenden Personen:

  • dem Jugendwart Reinhard Milchers
  • dem stellvertretenden Jugendwart Sönke Völker
  • zwei weiteren Mitgliedern*

* die Positionen von zwei weiteren Mitgliedern sind derzeit nicht besetzt